• Allgemeine Einkaufsbedingungen
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 3D Media GmbH mit Sitz in DE-77731 Willstätt, Schulstr. 10, Handelsregister HRB 711088 (Amtsgericht Freiburg)
(Stand: 01.03.2014)
Allgemeine Bestimmungen (Einkaufsbedingungen)
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Bestellung, die die 3D Media GmbH (im Folgenden „3D Media“
oder „wir“ genannt) bei den Lieferanten sowie für alle diesbezüglichen Vertragserklärungen, Lieferungen und Einzelleistungen.
1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, soweit solche Bedingungen von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende oder diesen entgegenstehende Regelungen
enthalten.
2. Vertragserklärungen
2.1 Vertragserklärungen von 3D Media bedürfen zur Wirksamkeit grundsätzlich der Erklärung in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail). 2.2 Sollten
Auftragsbestätigungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten von bereits vereinbarten Bestellungen abweichen, ist 3D Media an diese Auftragsbestätigung des
Lieferanten nur dann gebunden, sofern 3D Media der Abänderung mindestens in Textform zugestimmt hat.
3. Stornierungen
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Buchungsauftrag kann 3D Media den Auftrag ganz oder teilweise stornieren. Eine solche Stornierung wird 3D Media dem Lieferanten in
Textform mitteilen. Die Stornierung wird innerhalb von 24 Stunden nach Zugang bzw. Empfang der Mitteilung wirksam (24-Stunden-Ausstiegsklausel). Kosten entstehen 3D Media durch
eine solche Stornierung nicht; der Lieferant kann keine Entgelt- oder Ersatzansprüche geltend machen.
4. Grundsätze zur Vertragsdurchführung
4.1 Negative Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, ob in Bezug auf die Liefermenge oder sonstige Quantität, ob hinsichtlich der Qualität des
Leistungsgegenstands oder in Form einer Teillieferung, sind von 3D Media nur durch ausdrückliche Bestätigung akzeptiert. Der Lieferant ist sonst nach Wahl von 3D
Media zu unverzüglichen Nacherfüllung verpflichtet, oder es gilt Ziffer 4.2. Dubletten gelten als Minderlieferung.
4.2 Verbleibt es – weil 3D Media die Nacherfüllung nicht möchte, weil der Lieferant die
Nacherfüllung verweigert oder nicht leisten kann oder aus sonstigen Gründen – bei einer Minderlieferung oder bloßen Teilleistung, ist die Vergütungspflicht
von 3D Media in jedem Fall entsprechend gemindert. 3D Media behält es sich überdies vor, eine nicht unerhebliche Minderlieferung oder bloße Teilleistung als
Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verstehen und die entsprechenden Rechte auszuüben, insbesondere vom gesamten Vertrag zurückzutreten und etwaige durch die
Minderlieferung oder bloße Teilleistung entstandene unmittelbare und mittelbare Schäden gegenüber den Lieferanten geltend zu machen.
4.3 Von 3D Media nicht veranlasste Mehrlieferungen des Lieferanten können durch 3D Media ohne zusätzlich anfallende Vergütung genutzt werden.
4.4 Leistungszeiten und Liefertermine sind stets verbindlich. Bei Nichteinhaltung kann 3D Media die Vergütung angemessen mindern oder von Vertrag zurücktreten
bzw. diesen kündigen. Wenn 3D Media durch nicht eingehaltene Leistungszeiten und Liefertermine ein Schaden entsteht, z.B. weil 3D Media selbst vom Endkunden in Anspruch
genommen wird oder dieser vom Vertrag zurücktritt, kann 3D Media den Ersatz dieses Schadens geltend machen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf wegen der
verspäteten Leistung des Lieferanten etwaig durch 3D Media gegenüber den Endkunden verwirkte Vertragsstrafen in angemessener Höhe.
4.5 Wenn dem Lieferanten Schwierigkeiten der Leistungserbringung entstehen oder
bekannt werden, muss er dies 3D Media unverzüglich mitteilen.
5. Subunternehmer
Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber 3D Media
eines oder mehrerer Subunternehmer zu bedienen, sofern er die Identität der Subunternehmer gegenüber 3D Media offenlegt und die Quelle der betreffenden Daten abgibt
und auf Nachfrage von 3D Media belegt.
6. Datenerhebung und Leistungsqualität
6.1 Alle vom Lieferanten gelieferte Datensätze müssen im Double Opt-In-Verfahren erhoben worden sein.
6.2 Sofern Vertragsgegenstand die Lieferung von Telefonadressen ist, hat der Lieferant den Vertrag nicht erfüllt, wenn mehr als 5% der betreffenden Personen unter der
angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden können. Bei der Lieferung von E-Mail-Adressen zur werblichen Ansprache ist der Vertrag nur ordnungsgemäß
erfüllt, wenn wenigstens 95% der versandten E-Mails an die Empfänger zugestellt werden konnten. Liegt nach dieser Ziffer 6.2 keine Vertragserfüllung vor, kann 3D
Media alle Datensätze des Einzelauftrags zurückgeben, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Der Lieferant erhält in diesem Fall keine Vergütung; etwaig
bereits geleistete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen. Maßstab für die oben bezeichneten Quoten sind, sofern vorhanden, die eigenen Aufzeichnungen
von 3D Media, ansonsten die des Endkunden. Es müssen, wenn sich während der Kampagnendurchführung nach wenigstens 10 % genutzter Datensätze Fehlerquoten
abzeichnen, die die obigen Quoten um mehr als 50 % überschreiten, nicht alle Adressen genutzt werden; es kann jederzeit abgebrochen werden. In diesem Fall geltend die
Sätze 3 und 4 des vorangehenden Absatzes entsprechend.
6.3 3D Media kann auch dann vom Vertrag mit den Lieferanten zurücktreten, wenn der Endkunde wegen eines anderen Mangels der Datenqualität die Durchführung
der Kampagne vorzeitig beendet oder der Mangel so erheblich ist, dass 3D Media ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Einer Fristsetzung durch 3D Media bedarf es nicht.
Ein solcher Mangel kann zum Beispiel bei vereinbarter Exklusiv- bzw. Erstnutzung von Datensätzen in sich wiederholenden Aussagen von Verbrauchern bestehen, bereits zuvor in
derselben Sache oder auf derselben Grundlage kontaktiert worden zu sein.
6.4 Der Lieferant hat im Zuge der Lieferung immer anzugeben, aus welcher Quelle die Daten genau stammen und wie und in welchem Zusammenhang sie erhoben wurden.
6.5 3D Media zudem ist stets berechtigt, von Lieferanten zu verlangen, dass dieser auch das Datum der Erhebung (Generierung) der einzelnen Datensätze mitliefert. Zudem
ist 3D Media berechtigt, vom Lieferanten pro Lieferung anlassunabhängig die Lieferung von 20 – 30 Opt-Ins mit Time-Stamp und IP-Adresse für von 3D Mediat bezeichnete
Verbraucher zu verlangen. 3D Media steht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistung zu. Stellt der Lieferant die Opt-Ins auch nach
zweifacher Aufforderung nicht zur Verfügung, kann 3D Media vom Vertrag zurücktreten. 3D Media kann die Anforderungen nach dieser Ziffer 6.5 entweder bereits im Auftrag
definieren oder während oder nach der Auftragsdurchführung geltend machen.
6.6 Ist das Alter der Personen Gegenstand der vom Lieferanten zu liefernden Datenselektion, so kann 3D Media verlangen, dass der Lieferant jeweils die Geburtsjahre der
Personen mitliefert. In jedem Fall hat 3D Media das Recht, eine nachträgliche Lieferung dieser Daten zu Prüfungszwecken zu verlangen. Ziffer 6.5, dort die Sätze 3
bis 5, gelten entsprechend.
6.7 Bestellt 3D Media von Lieferanten für denselben Endkunden weitere Datensätze, ob im unmittelbaren Zusammenhang oder später, hat der Lieferant
sicherzustellen, dass diese Datensätze zu den zuvor gelieferten Datensätzen stets überschneidungsfrei sind, also keine Dubletten geliefert werden.
6.8 Hat der Lieferant im Rahmen von geplanten E-Mail-Kampagnen das Erreichen einer bestimmten Öffnungs- oder Klickrate garantiert und sind diese Ziele nicht binnen
jeweils 24 Stunden nach Auslieferung der betreffenden Werbemittel an die Empfänger erreicht, hat der Lieferant die Möglichkeit, die betreffende Öffnungs- oder
Klickrate durch Nachlieferung binnen weiterer 24 Stunden zu realisieren. Gelingt ihm dies binnen der genannten Frist nicht, ist 3D Media nicht verpflichtet, den Lieferanten zu
vergüten.
7. Opt-In-Nachweis und Prüfung der Leistung
7.1 Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden
Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (so genannte „Opt-Ins“) vorliegen. Auf Verlangen von 3D Media muss der Lieferant angefragte Opt-Ins
gegenüber 3D Media binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen und schriftlich zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbefristet.
7.2 Die Einwilligungserklärungen müssen mit Blick auf die betreffende Kontaktaufnahme zu Werbezwecken rechtlich wirksam sein. Der Lieferant hat
diesbezüglich die geltende Rechtslage einschließlich der jeweils aktuellen Rechtsprechung zu beachten und deren Anforderungen zu genügen. So müssen Opt-Ins
möglicherweise von vornherein einen Bezug auf die zu bewerbenden Produkte oder die Branche aufweisen, mit deren Produkten später geworben werden soll.
Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine Verpflichtung, entsprechende Opt-Ins vorzuhalten oder seine Nachweispflicht nach dem vorstehenden Absatz, hat er 3D Media
in jedem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens 3D Media wird durch die
Vertragstrafeverpflichtung nicht berührt. 3D Media ist vor diesem Hintergrund insbesondere berechtigt, eine für 3D Media im Verhältnis zum Endkunden wegen eines
nicht vorhandenen oder unwirksamen Opt-Ins fällige Strafzahlung gegenüber dem Lieferanten als Schadensersatz geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird aber, sofern sie
geleistet ist, auf einen weitergehenden Ersatzanspruch immer angerechnet, ein solcher Ersatzanspruch daher nur insoweit fällig, als er die Mindestvertragsstrafe
übersteigt. Zudem behält sich 3D Media vor, den gesamten Vertrag mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen.
7.3 Der Lieferant hat vor der Lieferung von Datensätzen stets sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nicht in einer der Robinsonlisten oder einer anderen
einschlägigen Liste eingetragen sind.
7.4 Der Lieferant gewährleistet weiterhin, dass der Leistungsgegenstand keine Datensätze enthält, deren Verwendung gegen gerichtliche Unterlassungs- oder
sonstige Titel, gleich ob rechtskräftig oder nicht, und/oder gegen vom Lieferanten oder Dritten abgegebene Unterlassungsversprechen (insb. in der Form von strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen) verstoßen würde oder hinsichtlich derer auch nur eine Beschwerde der betroffenen Person oder eines Verbraucherschutz-
oder anderen Verbandes vorliegt.
7.5 3D Media obliegt es nicht, den Leistungsgegenstand vor Verwendung auf Mangelfreiheit zu prüfen. 3D Media unterliegt auch keiner Rügeobliegenheit oder -pflicht
im Sinne von § 377 HGB, weder hinsichtlich offensichtlicher noch hinsichtlich erst später zu Tage tretender Mängel.
8. Datenabgleich und „netto erreicht“
8.1 In Fällen, in denen bei der Auftragserteilung kenntlich gemacht ist, dass vor der eigentlichen Buchung Datensätze zunächst zum Zwecke eines
Datenabgleichs (z.B. Abgleich mit bei 3D Media oder beim Endkunden bereits vorhandenen Beständen) bestellt werden, um die für 3D Media und/oder den Endkunden mit einem
Mehrwert nutzbaren Datensätze zu ermitteln (im Folgenden die „tatsächliche Liefermenge“), wird erst nach dem Abgleich die eigentliche Buchung mit Buchungsauftrag
über die tatsächliche Liefermenge erstellt. Nur die tatsächliche Liefermenge ist auch vergütungspflichtig. Die übrigen Datensätze erhält der
Lieferant ungenutzt zurück. Eine etwaig vereinbarte Mindestabrechnungsquote („MAQ“) bezieht sich in einem solchen Fall lediglich auf die tatsächliche Liefermenge.
8.2 Ist eine Abrechnung „netto erreicht“ vereinbart, wird zunächst ein Datenabgleich nach Ziffer 8.1 durchgeführt. Vergütungspflichtig ist aber nicht die
tatsächliche Liefermenge, sondern die Anzahl der durch Nutzung der tatsächlichen Liefermenge am Ende erfolgreich kontaktierten Verbraucher; erfolgreich kontaktiert in
diesem Sinne wurde ein Verbraucher dann, wenn tatsächlich mit ihm gesprochen und nicht lediglich eine dritte Person oder ein Anrufbeantworter erreicht wurde oder die Nummer
besetzt war. Sofern zusätzlich dass erfolgreiche Erreichen einer bestimmten Anzahl von Empfängern Vertragsgegenstand ist, ist der Lieferant verpflichtet, solange Daten
gemäß der vertraglichen Spezifikationen nachzuliefern, bis die vorgesehene Anzahl erfolgreich kontaktierter Empfänger erreicht ist. Entscheidend sind
diesbezüglich die Angaben des Endkunden.
9. Kampagnendurchführung
9.1 Wenn 3D Media beim Lieferanten auch die technische Durchführung einer Kampagne gebucht hat, schuldet der Lieferant neben der ordnungsgemäßen
Durchführung auch die Protokollierung der Durchführung der Kampagne einschließlich ihrer Ergebnisse (Kundenrücklauf, Öffnungs- und Klickraten, etwaige
Beschwerden von Empfängern etc.). Bei E-Mail-Kampagnen hat täglich ein Reporting der Öffnungs- und Klickraten zu erfolgen. Das Zurverfügungstellen der
Reportings, Protokolle und der Kampagnenergebnisse ist integraler Leistungsbestandteil und Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs.
9.2 3D Media testet ggf., ob ein vom Kunden geliefertes Werbemittel von Filtern verschiedener E-Mail-Provider herausgefiltert wird. In diesem Fall teilt 3D Media dem
Lieferanten die betreffenden Provider mit und schließt diese damit von der Kampagne aus. E-Mail-Adressen, die bei den ausgeschlossenen Providern registriert sind, sind vom
Lieferanten für die Kampagne aus seinen Versandlisten zu entfernen und zählen in keinem Fall zur vergütungspflichtigen Versandmenge.
9.3 In die Werbemittel, die der Lieferant an die Empfänger auszuliefern hat, ist regelmäßig ein Tracking Code des Endkunden und/oder von 3D Media
eingebunden, zum Beispiel in Form eines so genannten Zählpixels, der es ermöglicht, die Auslieferung der Werbemittel zu kontrollieren und zu zählen. Dem Lieferanten
ist es untersagt, einen solchen Tracking Code zu überschreiben oder auf andere Weise zu entfernen oder unwirksam zu machen. Tut er dies dennoch, ist 3D Media nicht
verpflichtet, eine Vergütung an den Lieferanten zu leisten.
9.4 Der Lieferant darf weder das Werbemittel (z.B. ein HTML) noch die von 3D Media oder dem Endkunden vorgegebene Betreffzeile einer E-Mail verändern. In einem solchen
Fall wird 3D Media dem Lieferanten keine Vergütung leisten.
9.5 Die vom Endkunden oder 3D Media vorgegebenen Versandzeiten sind vom Lieferanten genau einzuhalten. Für Nachteile, die 3D Media aus dem Nichteinhalten der
Versandzeiten entstehen, hat der Lieferant in voller Höhe einzustehen.
10. Vergütung
10.1 Bestellt 3D Media beim Lieferanten für einen Endkunden, gilt hinsichtlich der Vergütung Folgendes: 10.1.1 Vergütungsansprüche des Lieferanten
werden grundsätzlich erst und nur fällig, wenn und soweit der Endkunde seinerseits seine Leistung an 3D Media erbracht hat.
10.1.2 Führt 3D Media das Geschäft mit dem Endkunden nicht aus, entfällt der Vergütungsanspruch, wenn und soweit die Nichtausführung auf
Umständen beruht, die 3D Media nicht zu vertreten hat. Zu den Umständen, die 3D Media nicht zu vertreten hat, zählen insbesondere der Rücktritt vom
Geschäft durch den Endkunden sowie der Rücktritt vom Geschäft durch 3D Media, sofern der Endkunde den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt hat.
10.1.3 Zudem entfällt der Vergütungsanspruch, wenn und soweit feststeht, dass der Endkunde nicht leistet. 3D Media muss seine Ansprüche gegen den Endkunden
nur dann gerichtlich geltend machen bzw. vollstrecken, wenn diese Maßnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen und wenn sich der Lieferant an allen Kosten der Rechtsverfolgung
angemessen beteiligt.
10.2 Hat 3D Media den Lieferanten bereits vor Fälligkeit vergütet oder entfällt der Vergütungsanspruch nach Leistung der Vergütung gemäß
den Ziffern 11.1.2 oder 11.1.3, hat der Lieferant bereits empfangene Beträge an 3D Media zurückzuzahlen. 3D Media ist berechtigt, Rückforderungen mit anderweitig
bestehenden Vergütungsansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.
10.3 3D Media stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insbesondere, solange der Lieferant nicht die verlangten Opt-
In- Nachweise erbracht hat.
10.4 Ist eine MAQ vereinbart, richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach dieser Quote, nicht nach der Gesamtliefermenge. Eine Vergütung über die MAQ
hinaus ist nur zu leisten, sofern Datensätze über die vereinbarte Quote hinaus tatsächlich genutzt wurden. Ist eine Nettoabrechnung vereinbart (z.B., aber nicht
ausschließlich, nach einem Datenabgleich wie in Ziffer 8.1 beschrieben), sind nur die tatsächlich genutzten Datensätze vergütungspflichtig. Ist eine
Abrechnung „netto erreicht“ Gegenstand des Vertrages, bestimmt sich die Vergütung nach der Anzahl der tatsächlich kontaktierten Verbraucher, ggf. begrenzt auf die
vorgesehene Zielanzahl, wenn eine solche vereinbart ist (vgl. Ziffer 8.2).
10.5 Die Zahlungsfrist bei fälligen Forderungen des Lieferanten beträgt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit. Erfolgt die Zahlung binnen 14 Tagen nach
Fälligkeit gelten 3 % Skonto.
11. Gewährleistung
3D Media stehen bei Sach- und/oder Rechtsmängeln des Leistungsgegenstands die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach den folgenden Maßgaben zu:
11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände mangelfrei sind, insbesondere dass sie sich zur vertraglich oder gewöhnlich bestimmtem
Nutzung eignen und der Nutzung weder gesetzliche Normen noch eine der in Ziffer 7.4 aufgeführten Konstellationen entgegenstehen.
11.2 3D Media ist nicht verpflichtet, eine Nacherfüllung des Lieferanten anzunehmen, sondern kann die Vergütungspflicht unmittelbar mindern. 3D Media steht
insofern ein Wahlrecht zu (vgl. Ziffern 4.1 und 4.2). Bei einer erheblichen Minderlieferung gilt zudem Ziffer 4.2, Satz 2, dieser Einkaufsbedingungen.
11.3 Sofern 3D Media die Nacherfüllung wünscht, werden von 3D Media hierfür eingedenk der marktüblich kurzfristigen Leistungszeiträume nur
einmalige, knappe Nachfristen gesetzt. Eine Nachfrist von 24 Stunden ist im Regelfall nicht unangemessen. Eine zweite Nachfrist muss nicht gesetzt werden. Nach erfolglosem Ablauf
der einmaligen Nachfrist, stehen 3D Media die gesetzlichen Ansprüche zu.
11.4 Sofern der Mangel in einen fehlenden rechtswirksamen Opt-In besteht, kann 3D Media trotz Nachlieferung des Endkunden alle wegen des fehlenden wirksamen Opt-Ins
entstehenden Schäden, insbesondere in der Form von Rechtsanwaltskosten, Verfahrenskosten, Rückgriffsansprüchen des Endkunden oder einer etwaigen Rückabwicklung
des Endkundenauftrags, gegen den Lieferanten geltend machen (siehe auch Ziffer 13.2).
11.5 Hinsichtlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Endkunden finden die Vorschriften der §§ 478 f. BGB Anwendung.
12. Haftung des Lieferanten
12.1 Der Lieferant haftet gegenüber 3D Media zunächst nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Der Lieferant hält bzw. stellt 3D Media zudem insbesondere von jeder Haftung und sämtlichen Kosten, einschließlich Rechtsanwaltskosten zur
Rechtsverteidigung sowie möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, frei, falls 3D Media von dem Endkunden von 3D Media und/oder von Dritten,
insbesondere dem Empfänger eines Werbemittels oder einem Verbraucherschutzverband, in Anspruch genommen wird, weil keine wirksame Einwilligung der betreffenden Person in die
Datenverarbeitung und/oder den Empfang des betreffenden Werbemittels/die Kontaktaufnahme für den entsprechenden werblichen Zweck vorlag. Der Lieferant kann diese Haftung
durch den Nachweis eines wirksamen Opt-Ins gemäß den Ziffern 7.1 und 7.2 vermeiden, wobei hinsichtlich der Wirksamkeit die einschlägige Rechtsprechung
maßgeblich ist, nicht das Urteil des Lieferanten. 3D Media wird den Lieferanten über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit möglich, Gelegenheit zur
Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Lieferant ist auf der anderen Seite verpflichtet, 3D Media unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über
den betreffenden Sachverhalt vollständig mitzuteilen. Ist eine nach Ziffer 7.2 fällige Vertragsstrafe durch den Lieferanten geleistet, findet eine entsprechende
Anrechnung statt. Freistellungsansprüche werden in diesem Fall also nur fällig, sofern ihr Umfang den Betrag der geleisteten Vertragsstrafe übersteigt.
13. Kündigung und Rücktritt
13.1 3D Media kann ohne Weiteres von einem Auftrag mit dem Lieferanten zurücktreten bzw. ihn außerordentlich kündigen, wenn sich die Rechtslage hinsichtlich
der Zulässigkeit der geplanten Verwendung der Leistungsgegenstände ändert und die Verwendung rechtlich unzulässig wird.
13.2 Bestellt 3D Media für einen Endkunden und storniert bzw. kündigt dieser den Auftrag bzw. tritt von ihm zurück, kann 3D Media den Vertrag mit dem
Lieferanten ebenfalls kündigen bzw. von ihm zurücktreten.
14. Vertraulichkeit
14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über 3D Media und/oder den
Endkunden von 3D Media und die Geschäftsbeziehung zu ihm, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern 3D Media der Offenlegung
oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Der Lieferant ist insbesondere und vor allem verpflichtet, die zwischen ihm und 3D Media vereinbarten
Preise sowie die Geschäftsbeziehung zwischen 3D Media und dem Endkunden geheim zu halten.
14.2 Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und allen anderen für ihn tätigen Personen, insbesondere eigenen
Unterauftragnehmern und Lieferanten, sicher, dass auch diese Personen jegliche Offenlegung, Verwertung, Weitergabe oder Aufzeichnung der geheim zu haltenden Informationen
unterlassen.
14.3 Verstößt der Lieferant gegen eine der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen, hat der Lieferant 3D Media für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung eine von 3D Media der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die
Mindestvertragsstrafe EUR 25.000,- beträgt. Weitere und weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, behält sich 3D Media unter Anrechnung
einer nach dem vorstehenden Absatz geleisteten Vertragsstrafe ebenso vor wie eine außerordentliche Kündigung des Vertrages.
14.4 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 14 überdauern das Ende des Vertrages.
15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Lieferant ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderungen sind von 3D Media nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes
gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Streitigkeiten ist (Angabe folgt), wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Urkunds- oder Wechsel- und Scheckprozesses sowie
für den Fall,dass der Sitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Lieferanten nach Vertragschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt wird oder im
Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt ist. Alternativ hat 3D Media stets das Recht, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu verklagen.
17. Rechtswahl
Für den Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Schweiz unter Ausschluss des deutschen Internationalen
Privatrechts sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
18. Schlussbestimmung
18.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Dies gilt auch für eine Abrede, durch die diese Klausel
für ungültig erklärt oder geändert wird.
18.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die
Einkaufsbedingungen im Übrigen wirksam. Der Lieferant und 3D Media verpflichten sich, die entsprechende Bestimmung in einem solchen Fall durch die Regelung zu ersetzen, die
dem Vertragszweck soweit wie möglich wirtschaftlich entspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 3D Media GmbH mit Sitz in DE-77731 Willstätt, Schulstr. 10, Handelsregister HRB 711088 (Amtsgericht Freiburg)
(Stand: 01.03.2014)
Allgemeine Bestimmungen (Geschäftsbedingungen)
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Vertrags- und Geschäftsverbindungen zwischen der 3D Media GmbH, in der Folge kurz 3D Media genannt, und den jeweiligen Vertrags- bzw.
Geschäftspartnern. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, wobei für Folgegeschäfte keine ausdrückliche
Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für deren Wirksamkeit notwendig ist.
Diese AGB gelten ausschließlich. Sofern die AGB eines Vertragspartners diesen AGB entgegenstehen bzw. widersprechen, wird diesen Punkten bereits jetzt widersprochen. Solche
AGB haben nur dann Geltung, wenn den betreffenden Punkten selbst schriftlich zugestimmt wurde. Sofern die AGB des Vertragspartners mit den AGB der 3D Media im Widerspruch stehen,
sind alleine die AGB der 3D Media gültig. Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass seine AGB nachrangig behandelt werden.
2. Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von 3D Media sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Verbindliche Angebote sind 14 Tage gültig.
Erhöhen sich die Preise, Aufwandskosten im Zeitraum zwischen Angebotslegung und Leistungserbringung, so ist 3D Media nach vorheriger Rücksprache mit dem Vertragspartner
berechtigt, diejenigen Preise zu verlangen, welche am Tag der Leistungserbringung gegeben sind. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, zwischen Angebotslegung und
Leistungserbringung seine Preise zu erhöhen.
Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Eine schriftliche und signierte Auftragsbestätigung durch 3D Media ist ausreichend für die
Vertragsannahme. Die Rücksendung des vom Vertragspartner unterfertigten Angebots durch den Vertragspartner bedeutet die Annahme des Angebots und die Annahme der AGB der 3D
Media. Vertreter von 3D Media sind berechtigt, Angebote der Vertragspartner in Empfang zu nehmen, nicht jedoch, Verträge abzuschließen oder Zahlungen entgegen zu
nehmen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst dann zustande, wenn das Angebot schriftlich durch 3D Media bestätigt wird.
3. Leistungserbringung durch 3D Media
3D Media ist zur Erfüllung des Auftrages nur verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche ihm auferlegten Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Kunde ist
daher vorleistungspflichtig.
3D Media ist unabhängig der Tatsache, dass vom Kunden der Auftrag schon unterschrieben und rückübermittelt wurde, berechtigt, nur gegen Vorauskasse zu liefern und
eine derartige Vorauskasse vom Kunden zu verlangen. Ebenso ist es zulässig, dass vom Kunden, welcher Werbemittel zur Verfügung gestellt hatte, noch zwei Tage nach
Bereitstellung dieser Werbemittel eine Vorauskassa verlangt werden kann, widrigenfalls der Auftrag von der 3D Media nicht durchgeführt werden muss. Diesbezüglich wird
die 3D Media vom Kunden schad- und klaglos gehalten. 3D Media ist legitimiert, eine Bonitätsprüfung auf Kosten des Kunden einzuholen.
Die Dienstleistung ist erbracht, wenn die in dem Vertrag definierte Leistung erbracht wurde. Der Kunde erhält von 3D Media ein Reporting als Leistungsnachweis.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Datensätze dem Kunden stets ausschließlich für die einmalige Nutzung vermietet. Der Kunde verpflichtet sich, 3D Media
noch bei der Vertragsanbahnung Kenntnis über die geplante Verwendung der Datensätze zu geben. Wird das Vorliegen von Opt-Ins jedoch vereinbart, stellt 3D Media dem
Kunden auf dessen Verlangen begrenzt für den Zeitraum von zwei Monaten nach der Lieferung/Vermietung einen Nachweis über die vom Kunden bezeichneten Opt-Ins in
branchenüblicher Form zur Verfügung. Die Zwei-Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist. Der Kunde kann nach dieser Zeit keinen Mangel der gelieferten Datensätze wegen
Nichtlieferung von Opt-Ins mehr geltend machen.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, spätestens vier Tage vor Beginn der Dienstleistung, 3D Media per E-Mail an die Anlieferadresse sämtliche für die
ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Informationen und Material zukommen zu lassen. Das Werbematerial muss sich für die vereinbarten
Zwecke, insbesondere die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen und dem vereinbarten Format entsprechen.
Adaptierungskosten sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten. 3D Media behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Material zu bearbeiten und Änderungen
und Korrekturen an diesem, insbesondere an den Abmessungen vorzunehmen, soweit dies zur Darstellung erforderlich bzw. tunlich und für den Kunden zumutbar ist.
Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass die auftragsgemäße Erbringung der Dienstleistung weder gesetzliche Vorschriften, noch Rechte Dritter verletzen.
Insbesondere trägt der Kunde ausschließlich die presse- und wettbewerbsrechtliche sowie die sonstige Verantwortung für den Inhalt der Werbung. Der Kunde
versichert, dass die Werbematerialien nicht mit sexuellen oder pornographischen Darstellungen versehen sind, nicht Namen oder Begriffe verwendet werden, die auf sexuelle oder
pornographische Programme hindeuten oder die für Programme mit sexuellen oder pornographischen Inhalten werben. 3D Media ist nicht verpflichtet, die Aufträge auf deren
rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und wird vom Vertragspartner, hierfür schad- und klaglos gehalten.
Der Kunde versichert, dass er für sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Marken-, Leistungs-, Schutz-,
Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den von ihm übermittelten Werbematerialien (z.B. Texte, Fotos, Graphiken, Dateien, Tonträger und Videobänder, etc.)
ist.
Der Kunde verpflichtet sich, 3D Media von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen (einschließlich Rechtsberatungsgebühren und Auslagen der von 3D Media
beauftragten Anwälte) freizustellen, die 3D Media insgesamt oder einzeln im Rahmen von Gerichtsverfahren oder in Folge drohender oder geltend gemachter Ansprüche zu
leisten hat, die sich aus einer Nichteinhaltung der vom Kunden in diesem Vertrag bzw. aufgrund dieses Vertrages abgegebenen Zusicherungen und geschuldeten Pflichten bzw. aus dem
Inhalt des Werbematerials nebst eingebetteter Links ergeben.
Für E-Mail- und Stand Alone-Kampagnen ist der Kunde verpflichtet, die Freigabe des aufgearbeiteten Werbemittels nach deren Übersendung auf Form- und
Vertragsmäßigkeit hin zu prüfen und 3D Media bis spätesten 36 Stunden vor Kampagnenstart die Freigabe zu erteilen oder 3D Media etwaige Beanstandungen bis
spätestens 48 Stunden vor Kampagnenstart schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mitteilung, kann es zu Verzögerungen bis hin zur nicht
Durchführbarkeit kommen. Im Fall einer durch Verzögerungen verursachten Nicht-Durchführbarkeit ist 3D Media berechtigt, die volle Vergütung in Rechnung zu
stellen.
Bei Performance Marketing-Kampagnen ist der Kunde verpflichtet, wöchentlich Freigabe-Reportings an 3D Media zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet die über 3D Media
generierten Leads innerhalb von 30 Tagen zu bearbeiten (Freigabe oder Storno). Die durch den Kunden nicht freigegebenen / stornierten Leads dürfen die in dem Angebot/Auftrag
definierte Stornoquote nicht überschreiten. Zudem muss der Kunde für jeden stornierten Lead im Rahmen des Freigabe-Reportings eine plausible/vertragskonforme
Begründung anführen.
Über 3D Media generierte Leads, welche nicht innerhalb der 30-Tage-Frist vom Kunden bearbeitet wurden und/oder die vereinbarte Stornoquote überschreiten und/oder
stornierte Leads ohne plausible Begründung darstellen, werden durch 3D Media automatisch freigegeben und sind durch den Kunden zu vergüten.
5. Vertragsstrafe
Verwendet der Kunde die Datensätze entgegen 3. Leistungserbringung der 3D Media mehrfach oder dauerhaft oder sonst über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, ist
3D Media berechtigt, für jeden Fall einer solchen Vertragsverletzung unbeschadet eines eventuell eingetretenen Schadens eine Mindestvertragsstrafe in Höhe von EUR
25.000,-- (In Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) zu verlangen. Der Beweis der Vertragsverletzung ist bereits dann geführt, wenn 3D Media auch nur die Übernutzung
eines Datensatzes mittels der in der Lieferung enthaltenden Kontrolladressen beweisen kann. Die Vertragsstrafe ist im Übrigen auch dann verwirkt, falls („nur“) Mitarbeiter
oder Erfüllungsgehilfen des Kunden die entsprechenden Handlungen vornehmen. Die Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens 3D Media wird durch die
Mindestvertragstrafeverpflichtung nicht berührt. 3D Media ist berechtigt, für die Übernutzung die Vergütung zu verlangen, die gemäß der jeweils
aktuellen Preisliste für die erfolgte Nutzung angefallen wäre. Wurden die gelieferten Datensätze – bewiesen von 3D Media durch Beweis der entsprechenden Nutzung
eines (Kontroll-)Datensatzes – zwei Mal verwendet, ist also die Vergütung für eine zweimalige Nutzung zu zahlen. Bei einer dauerhaften Nutzung der Datensätze
(mindestens dreimalige Nutzung) beträgt
die erhöhte Vergütung pauschal 500% des für die einmalige Verwendung zu leistenden Betrages. Die Mindestvertragsstrafe wird auf die erhöhte Vergütung nach
diesem Abschnitt angerechnet, die erhöhte Vergütung daher nur insoweit fällig, als sie die Mindestvertragsstrafe übersteigt.
6. Vertragsabwicklung
3D Media ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen. Der Vertragspartner muss 3D Media vor deren Vertragsannahme mitteilen, dass die Leistungen durch einen Drittlieferanten/
Subunternehmer erbracht werden.
3D Media behält sich das Recht vor, einzelne Dienstleistungen - auch wenn sie bereits bestehende Vertragsverhältnisse betreffen - aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, beispielsweise rechtlicher, sittlicher oder moralischer Art - zurückzuweisen. Diese Ablehnung teilt 3D Media dem Vertragspartner rechtzeitig mit. Sollte die
Ablehnung im Interesse des Vertragspartners liegen, hat dieser die vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachte(n) Dienstleistung(en) zu bezahlen, es sei denn, 3D Media
hat es grob fahrlässig verabsäumt, die etwaig freiwerdenden gebuchten Werbeflächen bis zu dem für die nicht erbrachte Dienstleistung gebuchten Zeitpunkt
anderweitig zu verwerten. Andernfalls hat der Vertragspartner lediglich Anspruch auf die Rückerstattung einer etwaig geleisteten Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche ist ausgeschlossen.
Für den Fall, dass 3D Media Daten an den Vertragspartner übermittelt, gelten diese als vertragsgerecht bereitgestellt, wenn der Vertragspartner die bereitgestellten
Daten nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Übermittlung schriftlich reklamiert. Eine Haftung von 3D Media für falsche oder fehlerhafte Datensätze, z.B. aufgrund
falscher Angaben des Nutzers, ist ausgeschlossen.
Daten werden von 3D Media an den Vertragspartner nur weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien oder zur Auftragsabwicklung
notwendig und erforderlich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
zu beachten.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die durch 3D Media bereit gestellten Datensätze zu einem anderen Zweck als dem im Vertrag beschriebenen zu verwenden. Jegliche
anderweitige Nutzung sowie negative Abweichung von vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vermietung, der Verkauf oder die kostenlose Weitergabe der durch
3D Media bereitgestellten Datensätze an Dritte, ist untersagt.
Sollte die Nichterbringung der vertragsgemäßen Dienstleistung auf höherer Gewalt oder sonstiger nicht von 3D Media zu vertretenden Umständen beruhen, besteht
für die Dauer dieser Ereignisse keine Pflicht zur Leistung durch die 3D Media.
3D Media ist berechtigt, die vom Kunden überlassenen Informationen für die Erbringung der Dienstleistung nach Erfüllung des Auftrags zu vernichten.
7. Gewährleistung und Haftung
Bei nicht einwandfreier Ausführung der Dienstleistung, die deren Zweck nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Kunde Anspruch auf eine einwandfreie
Nacherfüllung. 3D Media behält sich das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung vor. Das gilt insbesondere für den Fall, dass 3D Media die Dienstleistung
aufgrund technischer Störungen nicht oder nur zeitweise erbracht hat. Die Garantie zur Erreichung von bestimmten Performance Zahlen (z.B. Öffnungen, Klicks) ist
ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung besteht nur, wenn eine Wiederholung nicht möglich oder dem Kunde nicht zumutbar ist. Für die Wiederholung
kann der Kunde 3D Media eine angemessene Frist setzen. Findet innerhalb der Frist die Wiederholung nicht statt, so kann der Kunde Rückzahlung der anteiligen Vergütung im
Umfang der nicht ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistung verlangen.
Für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere fehlender Opt-Ins eines dem 3D MediaNetzwerk angeschlossenen Publishers übernimmt 3D Media
keine Haftung. In solchen Fällen (Fremdpotenziale) ist gegenüber dem Kunden der Publisher direkt haftbar und hat sich der Kunde an den Publisher zu wenden.
8. Zustellungen, Adressänderungen
Der Vertragspartner gibt zu Beginn der Kontaktaufnahme seine Adresse und sonstigen Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc.) bekannt. Der Vertragspartner verpflichtet sich,
allfällige Änderungen seiner Adresse oder Kontaktdaten umgehend 3D Media mitzuteilen, solange das Vertragsverhältnis bzw. auch die Gewährleistungs- und
Schadenersatzfrist offen ist. Sollte der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so gilt die Zustellung an die ursprünglich bekannte Adresse bzw. die
diesbezüglichen Adressdaten als gültig, sodass auch ein Schriftverkehr an eine solche Adresse als zugestellt gilt.
9. Gefahrübergang, Gewährleistung, Schadenersatz
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe durch die 3D Media auf den Vertragspartner über. Beim
Download und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den
Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug ist.
Erbringt 3D Media eine Dienstleistung nicht oder fehlerhaft, weil die erforderlichen Informationen unvollständig, verspätet oder mangelhaft zugegangen sind, steht 3D
Media die Vergütung in voller Höhe zu, es sei denn, 3D Media hat schuldhaft versäumt, die durch Nicht- oder fehlerhafte Erfüllung etwaig frei gewordenen
Ressourcen bis zu dem für die Nicht- oder fehlerhafte Erfüllung ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt anderweitig zu verwerten.
3D Media übernimmt keine Gewähr oder Garantie für eine ununterbrochene und/oder störungsfreie ständige Verfügbarkeit ihrer Dienste. Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regress- oder Ersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund des Auftretens von Unterbrechungen und/oder Störungen
insbesondere Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle Hard- oder Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter (z.B. Viren) ausgeschlossen sind.
Eine Haftung der 3D Media für technische Störungen, deren Ursachen nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen, sowie für Schäden, die durch höhere Gewalt
verursacht werden, ist ausgeschlossen. 3D Media haftet lediglich für Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten und aufgrund des Fehlens
schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus haftet 3D Media nur, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung der 3D
Media für leicht fahrlässiges Verhalten wird generell ausgeschlossen. 3D Media haftet nicht für das Verhalten Dritter.
Die Höhe der Haftung von 3D Media ist mit der Höhe des Auftragswertes bzw. den Kosten der Kampagne begrenzt. Sollte dennoch eine Haftung bei leicht fahrlässiger
Verletzung schlagend werden, wird nicht für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden gehaftet. Die Haftungsbeschränkungen geltend
sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von 3D Media. Für den Fall, dass 3D Media an den Vertragspartner Daten übermittelt, gelten diese als
vertragsgerecht bereitgestellt, wenn der Vertragspartner die bereitgestellten Daten nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Übermittlung reklamiert.
Eine Haftung von 3D Media für falsche oder fehlerhafte Datensätze sind z.B. aufgrund falscher Angaben des Nutzers ausgeschlossen. Der Vertragspartner haftet
gegenüber 3D Media und deren Partner für sein Verhalten sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Dokumente, Links und sonstige Materialien, die
der Vertragspartner 3D Media zur Abwicklung der Zusammenarbeit zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner stellt 3D Media diesbezüglich auf erstes Anfordern von
sämtlichen Schadenersatzansprüchen, Haftungsansprüchen und Kosten frei, die 3D Media dadurch entstehen, dass die Daten des Vertragspartner oder dessen Verhalten
gegen das Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Markenrecht, gewerbliche Schutzrechte Dritter oder andere Gesetze bzw. Verordnungen verstoßen. Dies beinhaltet auch die Kosten
einer angemessenen Rechtsverteidigung.
3D Media haftet nicht für Schäden aus fehlenden Opt-Ins, welche für ihre Geschäftsmodelle teilweise Voraussetzung sind und nicht im Besitz von 3D Media sind,
sondern hierfür haftet der jeweilige Subunternehmer.
3D Media haftet nach Maßgabe obiger Bestimmungen nur für eigenes Verhalten oder das Verhalten ihrer Mitarbeiter. 3D Media haftet nicht für das Verhalten ihrer
Vertragspartner sowie das Verhalten der von 3D Media beauftragten Subunternehmer.
Sollte 3D Media von einem User gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so ist 3D Media vom Vertragspartner für sämtliche Ansprüche
schad- und klaglos zu halten und ist diesbezüglich vom Vertragspartner eine Haftungsfreistellung abzugeben. 3D Media ist berechtigt, dem Anspruchsgegner die Daten des
Vertragspartners bekannt zu geben.
10. Zessionsverbot, Aufrechnungsverbot, Verjährung
Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung von Gegenforderungen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Ebenso ist der Vertragspartner nicht befugt, allfällige Forderungen gegenüber 3D Media an Dritte abzutreten. Eine solche
Forderungsabtretung ist gegenüber 3D Media rechtsunwirksam, sofern 3D Media einer Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Zustimmung für eine Abtretung
erfolgt immer einzelfallbezogen.
Allfällige Ansprüche gegenüber 3D Media verjähren innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch binnen einem
Jahr ab Vertragsschluss.
11. Entgelte, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Mahn- und Inkassokosten
Die jeweiligen Entgelte ergeben sich entweder aufgrund der internen Abrechnungspraxis der 3D Media oder aufgrund von verbindlichen Angeboten. Zu den jeweiligen Entgelten wird
Mehrwertsteuer im gesetzlichen Ausmaß dazu gerechnet, welche gesondert ausgewiesen und verrechnet wird. Allfällige über das Angebot hinausgehende Leistungen
können von 3D Media gesondert in Rechnung gestellt werden.
Forderungen seitens 3D Media sind mit Leistungserbringung fällig und erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich mit Erbringung der Leistung durch die 3D Media. Der
Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Zahlungen immer sofort bei Zugang der Rechnung, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
Festgehalten wird, dass der jeweils vorgeschriebene Betrag, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, ohne Abzug eines Rabattes zur Einzahlung zu bringen ist.
Spätestens nach Ablauf von 14 Tagen tritt Zahlungsverzug ein. Für diesen Fall gelten 12 % Verzugszinsen als vereinbart.
Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann 3D Media die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der
rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, den gesamten noch offenen ihr
zustehenden Betrag fällig stellen (Terminverlust) sowie bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Zahlungen an Vertreter von 3D Media wirken nicht schuldbefreiend. 3D Media ist nicht verpflichtet, offene Rechnungsposten einzumahnen. Die sich durch Mahnung und Stundung
ergebenen Kosten trägt der Vertragspartner. Die Geltendmachung weiterer (neben dem gesetzlichen Verzugsschaden entstehender) Schäden behält sich 3D Media
ausdrücklich vor.
Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug oder wird gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so kann 3D Media jegliche weitere
Leistungen zurückhalten und sämtliche bereits erbrachten Leistungen abrechnen. 3D Media ist jederzeit und bei jedem Vertragspartner berechtigt, weitere Dienstleistungen,
auch falls sie bereits vertraglich vereinbart waren, von der Vorauszahlung der Vergütung für sämtliche bestehenden Aufträge abhängig zu machen.
12. Vertragslaufzeit, Kündigung, Konventionalstrafe
Für das Vertragsverhältnis gilt die im Einzelauftrag schriftlich festgelegte Laufzeit. Das Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt
unberührt.
Für 3D Media ist ein wichtiger Grund gegeben bei Angabe falscher Informationen durch den Vertragspartner oder sonstigen Verstößen gegen diese Vertragsbedingungen,
Zahlungsverzug des Vertragspartners von mehr als vier Wochen, Beantragung der Eröffnung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des
Vertragspartners, fehlender Bekanntgabe auf Anfrage des Nachweises des Opt-Ins sowie jeder sonstigen schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Vertragspartners,
sofern sie trotz Abmahnung nicht unverzüglich ausgeräumt wurde.
Kündigt der Vertragspartner den Vertrag ohne rechtlichen Grund oder tritt der Vertragspartner vom Vertrag ohne rechtlichen Grund zurück ist 3D Media berechtigt,
Erfüllung oder pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % der Auftragssumme oder einen höheren, konkret berechneten Schadensersatz, mindestens jedoch EUR
2.000,-- zu verlangen. Für die bis zur Kündigung oder zum Rücktritt erbrachten Leistungen schuldet der Vertragspartner die Vergütung in vollem Umfang.
13. Urheber- / Markenschutz
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Namen, die Marken und/oder Logos, und Programme von 3D Media ohne vorherige Zustimmung zu verwenden, wiederzugeben, zu verbreiten, zu
veröffentlichen, zu ändern oder in sonstiger Weise zu nutzen.
14. Datenschutz
Unter Verwendung der Datenschutzgesetze werden die vom Vertragspartner angegebenen und von 3D Media erfassten Daten gespeichert und für Vertragszwecke verarbeitet. Der
Vertragspartner ist mit der Speicherung einverstanden. 3D Media ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistung an Dritte bedient, die Daten an die beauftragten
Dritten (Subunternehmer) weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. Der Vertragspartner ist durch diese AGB über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der für die Ausführung von Diensten erforderlichen personenbezogenen Daten ausführlich unterrichtet worden. Der Vertragspartner stimmt dieser
Datenverarbeitung ausdrücklich zu.
15. Vertraulichkeit/Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über 3D Media, die als vertraulich
gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben,
aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern 3D Media der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, hinsichtlich des Inhalts des Vertrages wie auch der Herkunft der Datensätze Stillschwiegen zu bewahren.
16. Umgehungsverbot
1. Sofern der Kunde Kenntnis von der Person eines oder mehreren Lieferanten von 3D Media erhält, ohne dass die Information von 3D Media bewusst und
bestimmungsgemäß offen gelegt wurde, ist es dem Kunden untersagt, den Lieferanten zu kontaktieren und mit diesem unmittelbar oder mittelbar ohne Beteiligung von 3D
Media in Geschäftsbeziehung zu treten. Diese Beschränkung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren ab Abschluss des jeweiligen Vertrags mit 3D Media.
2. Handelt der Kunde entgegen der vorangehenden Ziffer 1. genannten Verpflichtung, ist 3D Media berechtigt, für jeden Fall einer solchen Handlung
unbeschadet eines eventuell eingetretenen Schadens eine Mindestvertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,-- (In Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) zu verlangen. Die
Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens 3D Media wird durch die Mindestvertragstrafeverpflichtung nicht berührt. 3D Media ist insbesondere
berechtigt, Ersatz für den entgangenen Umsatz zu verlangen. Der Umsatzersatzanspruch berechnet sich nach Art und Umfang der vom Kunden beim Lieferanten bestellten Leistungen
auf der Basis der für solche Leistungen geltenden Preisliste von 3D Media. Die Mindestvertragsstrafe wird auf den Ersatzanspruch nach diesem Abschnitt angerechnet, der
Umsatzersatz daher nur insoweit fällig, als er die Mindestvertragsstrafe übersteigt.
17. Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen dieser AGB - insbesondere im Hinblick auf Verbrauchergeschäfte - teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben davon die übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die der Bestimmung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der 3D
Media am Nächsten kommt.
Sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Fristsetzungen, Mängelrügen, etc. insbesondere auch von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen bedürfen für
ihre Gültigkeit der Schriftform. Wurde keine Schriftform eingehalten, so sind die betreffenden Nebenabreden für die 3D Media nicht verbindlich und daher rechtsunwirksam.
Dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der 3D Media und ihren Vertragspartnern wird die ausschließliche Zuständigkeit in (Angabe folgt) vereinbart, wobei es der 3D
Media frei steht, auch einen anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu wählen. Weiters wird die ausschließliche Anwendung des Schweizer Rechts mit Ausschluss des
UN Kaufrechtes sowie mit Ausschluss der Verweisungsnormen vereinbart. Als Vertragssprache wird die deutsche Sprache vereinbart.